§ 20 – Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen
Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige Behörde unterrichten; normal darf verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur gemäß der Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 stauen; normal darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförderungseinheiten nur auf ein Seeschiff laden, wenn sie keine offensichtlichen Mängel oder Beschädigungen, die den sicheren Einschluss der gefährlichen Güter beeinträchtigen können, und keine äußerlich erkennbaren Undichtigkeiten und äußeren Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen; normal darf gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn folgende Informationen vorliegen: a) eine schriftliche Ladungsinformation mit den nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6 Absatz 2 geforderten Angaben und normal b) für einen Stoff der Gruppe B eine nach der anwendbaren Stoffseite in Anhang 1 des IMSBC-Codes vorgeschriebene besondere Bescheinigung oder normal c) für gefährliche Schüttgüter, die im IMSBC-Code nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme, und normal alpha normal darf gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Informationen nach § 6 Absatz 3 vorliegen. normal arabic
Kurz erklärt
- Der Verantwortliche für den Umschlag muss bei Unfällen die zuständige Behörde informieren.
- Verpackte gefährliche Güter dürfen nur gemäß den Stauanweisungen auf einem Seeschiff gestaut werden.
- Unverpackte Gegenstände und verschiedene Container dürfen nur verladen werden, wenn sie keine sichtbaren Mängel oder Beschädigungen aufweisen.
- Gefährliche Schüttgüter dürfen nur verladen werden, wenn bestimmte Informationen und Bescheinigungen vorliegen.
- Flüssige oder verflüssigte gefährliche Massengüter dürfen nur verladen werden, wenn die erforderlichen Informationen bereitgestellt werden.